S A T Z U N G


§ 1       Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen: „Sportverein Dreiskau-Muckern“
Der Verein hat seinen Sitz in 04463 Großpösna, OT Dreiskau-Muckern. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname
den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr des Sportvereins ist das Kalenderjahr.

  § 2       Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports, im Besonderen der sportlichen
Kinder und Jugend sowie der dörflichen Gemeinschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung allgemeinsportlicher Übungen
bzw. Wettkampfsport in verschiedenen Sektionen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Seine
Mitglieder haben nicht Teil an  seinem Vermögen. Kein Mitglied wird durch Vergütung
begünstigt, die dem Zweck des Vereins fremd und unangemessen sind.
Hierzu sind entsprechende Beschlüsse durch den Vorstand zu fassen.

  § 3            Mitgliedschaft im Sportverein

  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit
erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. Mit der
Abgabe der unterzeichneten Eintrittserklärung an den amtierenden Vorstand besteht die
Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten. (Formular Eintrittserklärung: siehe Anhang)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

  § 4            Beendigung der Mitgliedschaft

  Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt muß vierteljährlich im Voraus durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
amtierenden Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den
Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

-         die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt

-         die Anordnungen und/oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

-         der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt

-         durch sein Verhalten das Vereinsleben empfindlich stört und/oder das öffentliche Ansehen
in Verruf bringt

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem betreffenden Mitglied die
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich festzuhalten und in den Vereinsunter-
lagen zu archivieren.                                                                                                                                                                                                                                                     

  § 5            Mitgliederbeiträge

  Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von
der Mitgliederversammlung festgelegt. Der benannte Vereinsbeitrag ist mindestens ¼ jährlich
im Voraus zu zahlen. Die Mitgliederbeiträge werden per Lastschriftverfahren eingeholt.

  Procedere bei finanziellen Außenständen:

-          nach   2 Wochen:            Ausschluss vom Trainings- und Spielbetrieb
-          nach   4 Wochen:            Zahlungsaufforderung
-          nach   8 Wochen:            1. schriftliche Mahnung
-          nach 12 Wochen:            2. schriftliche Mahnung mit gleichzeitiger Weitergabe des
                                                Vorganges an die Rechtsanwaltskanzlei Werner&Krüger,
                                                welche für den Landessportbund tätig ist
-          nach 6 Monaten:            Ausschluss aus dem Sportverein Dreiskau-Muckern

§ 6            Finanzierung des Vereins

-         Mitgliederbeiträge
-         Zuschüsse des Landes, der Gemeinde, der Verbände
-         Spenden
-         Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit (z.B. Bewirtung bei Veranstaltungen)

  § 7            Organe des Vereins

  Vereinsorgane sind:        - die Mitgliederversammlung
                                    - der Vorstand/das Präsidium

  § 8            Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins!
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr
im 1.Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
        a)      der Vorstand beschließt,
        b)      ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim amtierenden
              Vorstand beantragt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Aushänge in den
örtlichen Schaukästen und auf der vereinseigenen Homepage und in den Gemeindeblättchen
„rundschau“ von Großpösna und Espenhain. Den Sektionsleitern ist es vorbehalten,
schriftliche Einladungen an die Mitglieder zu verteilen.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von
mindestens 4 Wochen liegen.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mit-
zuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
    a)                  Entgegennahme der Berichte
    b)                 Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c)                 Entlastung des Vorstandes
    d)                 Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e)                  Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer  ¾ -Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederver-
sammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 2 Wochen vor der Versammlung
schriftlich beim amtierenden Vorsitzenden des Sportvereins eingegangen sind und den
Mitgliedern vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn diese zu Beginn der Mitglieder-
versammlung bekannt gegeben wurden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung
bedarf der Einstimmigkeit.

  § 9            Vorstand

  Der Vorstand des Sportvereins setzt sich zusammen aus:
    -         1. Vorsitzender
    -         2. Vorsitzender
    -         3. Vorsitzender (Schatzmeister)
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    -         Kinder- und Jugendwart
    -         Technischer Leiter
    -         Schriftführer (verantwortlich für Öffentlichkeitsarbeit)

Im Sinne des §26 BGB besteht der Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden
und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können
nur Mitglieder werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des
Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Es wird immer der erweiterte Vorstand
gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen und ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht einem anderen
Organ durch Satzung diese zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

     a)          die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die
             Aufstellung der Tagesordnung
     b)         Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
     c)         Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellen des
             Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
    d)          Prüfung der Ein- und Austrittserklärungen, Ausschlüsse von Mitgliedern

          

  Der Vorstand trifft alle rechtlichen, finanziellen und personellen Entscheidungen im Sinne des
Vereins  und seiner Mitglieder.
Der erweiterte Vorstand entscheidet über alle Belange die den Trainings-, Spiel- und
Turnierbetrieb sowie das Vereinsleben betreffen.

 
§ 10            Protokollierung der Beschlüsse

  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll
anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
Dazu wird durch den Vorstand eine Beschlusskartei geführt, welche jährlich auf ihre
Aktualität zu überprüfen ist.

  § 11            Kassenprüfer

  Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des
Vereins, die Kassenführung der Abteilung sowie sonstige Kassen sachlich und rechnerisch
und bestätigen dies durch ihre Unterschrift auf einem ausgefertigten Protokoll.
Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungs-
gemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

  § 12            Auflösung des Vereins

  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei
deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Großpösna, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen
darf.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zur Liquidation können auch andere
Personen bestellt werden, welche die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

  § 13            Inkrafttreten

  Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31. März 2006 beschlossen.
Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

  Unterschrift:                1. Vorsitzender: …………………………

                                   2. Vorsitzender: …………………………

                                   3. Vorsitzender: …………………………

 

  Dreiskau-Muckern, …………….                                                                                          nach oben

 

   





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